Elektrosmog - Hochfrequenz

Grenzwerte

Allein das Wort “Grenzwert” sagt schon aus, dass bei überhöhter Dosis oder Einwirkung mit Schädigungen zu rechnen ist. In der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) sind die gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz vor Elektrosmog festgelegt. Diese sind wissenschaftlich begründete Kurzzeit-Gefährdungswerte. Es besteht also bei kurzzeitiger Exposition keine akute Gefährdung, wenn sie eingehalten werden.

Jedoch betreffen die Grenzwerte nur die thermische Wirkung. Die biologischen Effekte, die bereits bei minimaler Dosis - ohne Erwärmung des Körpers - entstehen, sind in den Grenzwerten nicht berücksichtigt.

Ebenso wenig wurden die Pulsung der D- und E-Mobilfunknetze sowie der DECT-Telefone berücksichtigt. Man kann also davon ausgehen, dass negative gesundheitliche Wirkungen bei lange andauernder Bestrahlung eintreten können, selbst wenn die Grenzwerte zu jeder Zeit eingehalten werden.

In einer gemeinsamen Resolution deutscher Wissenschaftler, Ärzte, Biologen, Organisationen von Betroffenen, dem Bundesverband gegen Elektrosmog und von der Internationalen Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung (IGEF) wird ein Maximalwert von 1 Mikrowatt pro Quadratmeter (µW/m²) für die summierte Leistungsflussdichte gepulster Hochfrequenzstrahlung empfohlen. Die deutschen Grenzwerte für E-Netze, D-Netze und UMTS liegen bei 9.000.000, 4.500.000 bzw. 10.000.000 µW/m²!